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Qualtitätsgesicherte Herstellung von Recycling-Baustoffen Teil 2
Baurestmassen qualitätsgesichert aufbereiten
Die Aufbereitung der Baurestmassen hat in einer dafür behördlich genehmigten stationären oder mobilen Anlage zu erfolgen. Die aufzubereitenden Abfallarten (Schlüsselnummern) müssen vom Genehmigungsumfang der jeweiligen Anlage umfasst sein. Eine Verunreinigung mit Schad- und Störstoffen z.B. Asbest, ist zu vermeiden. Gemäß der Recycling-Baustoffverordnung sind für die Aufbereitung der zulässigen Stoffe folgende Schritte notwendig:
1. Eingangskontrolle:
Visuelle Kontrolle des aufzubereitenden Materials (Baurestmassen) in Hinblick auf deren Eignung zur Herstellung von Recyclingbaustoffen (sortenrein, frei von Verunreinigungen).
Diese Kontrolle bezieht auch die beim Rückbau erfolgte Dokumentation mit ein. Hierbei werden das Protokoll der Schad- und Störstofferkundung, das Rückbaukonzept und die Bestätigung des Freigabestatus herangezogen.
2. Qualitätsanforderungen
Umweltverträglichkeit: Die Qualitätsanforderungen ( Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 der RBV sind einzuhalten.
Bautechnische Anforderungen: Die bautechnischen Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik für den jeweiligen Einsatzbereich sind einzuhalten. Insbesondere hierfür gültig ist die ÖNORM B 3140.
Zumischungen von natürlichem Gesteinsmaterial ist nur unter der Einhaltung des Vermischungsverbots (AWG §15 - keine Veränderung der Umweltwirkung) zulässig.
3. Qualitätssicherung:
Gemäß der Recycling-Baustoffverordnung ist für die Herstellung von Recycling-Baustoffen die Umweltverträglichkeit sicherzustellen - dies geschieht über die Qualitätssicherung (QS). Die QS, in Form einer chemischen Untersuchung, wird mit einem der folgenden drei Verfahren durchgeführt:
- Standardverfahren (v.a. bei Recyclingunternehmer)
- Einzelchargen (bis 500 t) (v.a. beim direkten Einbau)
- QS für bestimmte Abfälle (Spezialfälle von Verkehrsflächen, Stahlwerkschlacke, technisches Schüttmaterial)
Prinzipiell gilt für jedes Verfahren, dass die Untersuchung durch eine dafür befugte Fachanstalt durchgeführt wird, und die Parameter der Recycling-Baustoffverordnung ( Tabellen aus Anhang 2) zur Klassifizierung herangezogen werden. Nach diesen Qualitätsklassen erfolgt die jeweilige Verwendung, bzw. gelten Verwendungsverbote.
Nähere Informationen zu den einzelnen Verfahren unter Schritt 3 Recycler.
4. Bezeichnung der qualitätsgesicherten Recycling-Baustoffe
Die hergestellten Baustoffe sind eindeutig als Recycling- Baustoffe zu kennzeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und jedenfalls die Qualitätsklasse gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Anhang 2 zu enthalten.
Bei der Übergabe des Recycling-Baustoffes an Dritte sind die Bezeichnung, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote entweder auf der Verpackung oder bei unverpackten Recycling-Baustoffen auf einem Beiblatt anzugeben.
Zusätzlich hat die Bezeichnung auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen.
Um einen Recycling-Baustoff, für den europäische technische Spezifikationen vorliegen, als solchen in Verkehr setzen zu dürfen, bedarf es gemäß dem Steiermärkischem Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 einer CE-Konformitätskennzeichnung.
5. Abfallende der qualitätsgesicherten Recycling-Baustoffe
Da eine CE-Kennzeichnung keinen Rückschluss darauf zulässt, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde, ist sie kein ausreichendes Kriterium für eine Beitragsfreiheit gemäß AlSAG. Um Recycling-Baustoffe gemäß dem Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) beitragsfrei auf Baustellen einsetzen zu können, muss neben der zulässigen Verwendung im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems auch die gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Materialien durch kontinuierliche Untersuchungen gewährleistet werden.
Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht werden.
Hierfür hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.
Für Recyclingbaustoffe sämtlicher anderer Qualitätsklassen kann, wie vor Erscheinen der Recycling-Baustoffverordnung, ein Ende der Abfalleigenschaft erst durch die zulässige Verwendung erreicht werden. Unzulässige Verwendung führt zur Beitragspflicht lt. ALSAG.
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