Kompostverordnung (Kompost-VO)
Verordnung betreffend Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (BGBl. II Nr. 292/2001)
Mit dem Inkrafttreten der Kompostverordnung ( BGBl. II Nr. 292/2001) am 1. September 2001 wurden die jahrelangen Beratungen und Diskussionen zu diesem Thema auf Bundesebene beendet. Diese Verordnung regelt
- die Qualitätsanforderungen an Komposten aus Abfällen,
- die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien,
- die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie
- das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.
Die Verordnung richtet sich an den Kompostaufbereiter, den Komposthersteller, den Inverkehrbringer und den Kompostanwender. Demnach ist es hinkünftig möglich Komposten aus Abfällen herzustellen, wobei je nach Erfüllung gewisser Kriterien diese dann zu einem Produkt werden können. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen und entsprechend deklariert werden. Andererseits können nach wie vor Komposte aus Abfällen hergestellt werden, die nicht die Abfalleigenschaft verlieren und aufgrund ihrer Qualität, ihrer Verwendung der Ausgangsmaterialien und sonstiger Bestimmungen zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden.
Kompostqualitäten:
Nach der KompostVO können sechs Kompostqualitäten hergestellt werden:
- Rindenkompost
- Qualitätskompost Klasse A+
- Qualitätskompost Klasse A
- Qualitäts-Klärschlammkompost und Kompost Klasse A
- Kompost Klasse B
- Müllkompost
Die Kompostverordnung ist wie aus den Ausführungen erkennbar sehr umfangreich und komplex.