Kompostverordnung (Kompost-VO)
Verordnung betreffend Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (BGBl. II Nr. 292/2001)
Die Kompostverordnung (
RIS-BKA) regelt
-
die Qualitätsanforderungen an Komposte aus biogenen Abfällen,
- die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien,
- die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie
- das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten.
Die Verordnung richtet sich an den Kompostaufbereiter, den Komposthersteller und den Inverkehrbringer und definiert welche Mindestparameter für gewisse Anwendungen einzuhalten sind. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen und entsprechend deklariert werden. Grundsätzlich können nach wie vor Komposte aus biogenen Abfällen hergestellt werden, die nicht die Abfalleigenschaft verlieren und aufgrund ihrer Qualität, ihren Ausgangsmaterialien oder weiterer Bestimmungen ausschließlich als Abfall unter Berücksichtigung sonstiger Regularien eingesetzt werden können.
Es ergeht der Hinweis, dass sich die Kompostverordnung in Überarbeitung befindet, eine Neufassung wird im Jahr 2025/2026 erwartet.
Kompostqualitäten
Gemäß der Kompostverordnung können folgende Kompostbezeichnungen bzw. Kompostqualitäten unterschieden werden:
- Rindenkompost
- Qualitätskompost Klasse A+
- Qualitätskompost Klasse A
- Qualitäts-Klärschlammkompost
- Kompost Klasse A
- Kompost Klasse B
- Müllkompost
Kompostierung gemäß Stand der Technik
Ergänzend zur Verordnung sind Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung gemäß der Richtlinie des BMLFUW Stand der Technik der Kompostierung ( Kompostierung: Stand der Technik) einzuhalten.
Nähere Informationen zur Kompostierung finden sie unter dem Beitrag: Aerobe Behandlung (Kompostierung)
Letzte Aktualisierung am 19.02.2025