Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG 2004
Gesetz über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark
Das nachhaltige Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 102/2002 kundgemacht und ist mit 02. November 2002 in Kraft getreten. Das AWG 2002 wurde zur Bereinigung des Anlagenrechtes, zur Erlangung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und wegen des Anpassungsbedarfes an EU-rechtliche Vorgaben erlassen.
Da mit dem AWG 2002 verstärkt die Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG in Anspruch genommen wird, war eine Anpassung des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (StAWG) erforderlich.
Das StAWG 2004 ist mit 1. November 2004 in Kraft getreten.
StAWG - Anpassung:
Dem Landesgesetzgeber verbleibt demnach im Bereich der Abfallwirtschaft nur noch die Regelungskompetenz im Hinblick auf
- die Siedlungsabfälle,
- die Organisation der Abfuhr von Siedlungsabfällen,
- die Anschlusspflicht zur öffentlichen Abfuhr von Siedlungsabfällen,
- die Gebühren,
- das Kostenwesen,
- die Abfallwirtschaftsverbände.
Der Regelungsbereich des StAWG beschränkt sich auf die Gruppe der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle gemäß Gruppe 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses.
Demnach fallen Verpackungsabfälle im Sinne der Gruppe 15 des Europäischen Abfallverzeichnisses nicht in den Regelungsbereich des StAWG.
Das Anlagenrecht bzw. Maßnahmen- und Beseitigungsaufträge finden aufgrund der in Anspruch genommenen Bedarfskompetenz durch den Bundesgesetzgeber im StAWG keinen Niederschlag mehr.
Die bisherige Systematik der Unterscheidung zwischen Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen einerseits bzw. Gewerbeabfällen andererseits wurde insoferne geändert, als in Hinkunft in Anpassung an die bundesrechtlichen Begriffsdefinitionen, Siedlungsabfälle als Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, definiert werden. Nach dem neuen StAWG sind alle Siedlungsabfälle unabhängig davon, ob sie aus privaten Haushalten stammen oder von anderer Herkunft sind, den Gemeinden anzudienen. Dies betrifft auch z.B. Abfälle aus Gewerbebetrieben, die aufgrund der Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Unter bestimmten Voraussetzungen (besondere Anforderungen an die Sammellogistik und Abfallbehandlung sowie unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes) können gewerbliche Unternehmen einen Antrag auf Befreiung von der Andienungsverpflichtung stellen (Bescheidverfahren).
Aufgrund der bundesrechtlich festgelegten Aufzeichnungspflichten entfällt eine gesonderte Nachweisführung im Sinne der alten Rechtslage (§ 8 StAWG 1990). Die Gemeinden als auch Abfallverbände haben daher im Sinne § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 die Jahresabfallbilanzen bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.
Auswirkungen
Mit dem vorliegenden Gesetz ist eine Kostenminimierung für das Land Steiermark zu erwarten, da eine Aufgabenreduzierung stattfindet.
Mit diesem Gesetz entfallen im Vergleich zum StAWG 1990 folgende Regelungen:
- Erstellung von Betriebsplänen
- Erstellung eines Rahmenplanes für Industrie- und Gewerbeabfälle
- Gesonderte Genehmigungspflicht fortgeschriebener regionaler Abfallwirtschaftspläne (nur noch Anzeigeverfahren)
- Anlagengenehmigungen für alle Arten von Abfallbehandlungsanlagen
- Legaldefinitionen für Behandlungsanlagen
- Maßnahmen- und Beseitigungsaufträge
- Aufzeichnungspflicht nach dem StAWG
- Sonderorganisationsregelungen für Abfallwirtschaftsverbände (durch Verweis auf das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz)
- besondere Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z.B. Kennzeichnungspflicht, Verkehrsbeschränkungen) aufgrund der Bestimmungen im AWG 2002
- Regelungen zur Klärschlammentsorgung
- Enteignungsbestimmungen und Verfahren
- Verordnungsermächtigungen bezüglich Altstoffbezeichnung,
- Verordnungsermächtigungen bezüglich überregionaler Maßnahmen,
- Festlegung der Entsorgungsbereiche für Standorte für die thermische Verwertung von Abfällen bzw. von Klärschlamm
- Festsetzung eines Ausgleichsbeitrages zur Abgeltung des erhöhten Verbrauches an Deponievolumen
- Verordnungsermächtigung zur Ausweisung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen
Sonstige Änderungen, die positive verwaltungsökonomische Auswirkungen haben, sind:
- idente Definition der abfallwirtschaftlichen Ziele, Grundsätze und öffentliche Interessen mit dem AWG 2002
- die Verpflichtung der Überarbeitung von regionalen Abfallwirtschaftsplänen wird von 3 auf 5 Jahre erstreckt
- Reduktion der Verordnungsermächtigungen
Eine verbindliche Rechtsauskunft erhalten Sie in der Abteilung 13 "Umwelt und Raumordnung" im " Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht".