Abfallsammlung - Gewerbe- & Industrieabfall
ausgenommen Siedlungsabfall
Die Sammlung von Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben erfolgt großteils über private Entsorgungsunternehmen. Lediglich für den Bereich der Siedlungsabfälle besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an kommunale Sammelstrukturen (§ 6 Abs. 1 StAWG 2004 „Andienungspflicht“).
Entbindung von der Andienungspflicht
Die Entbindung von der Anschlusspflicht gem. § 6 Abs. 3 StAWG 2004 kann mit Bescheid der Gemeinde nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers
- nur für Betriebe (Standort bezogen, nicht für den Gesamtkonzern!)
- Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 (d. h. nur für Betriebe mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen)
Nachweis, dass Gemeinden die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder der Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Abfallbehandlung nicht erfüllen können.
Hinweis: alle Voraussetzungen müssen kumulierend erfüllt sein!
Der jeweilige Abfallwirtschaftsverband hat in diesem Verfahren Parteistellung! Das bedeutet er kann gegen einen Bescheid der Gemeinde auch Rechtsmittel (z. B. Berufung) ergreifen.