Novelle der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung
Neue Anforderungen an die Behandlung von Lampen mit 1. Juli 2006
Ziele
Das Ziel der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II. Nr. 459/2004, vom 03.12.2004, ist die
- Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft,
- die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und
- die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.
Mit 1. Juli 2006 tritt die Novellierung dieser Abfallbehandlungspflichtenverordnung in Kraft. Mit diesem Beitrag soll Ihnen im nachstehenden Absatz der § 12 dieser Verordnung - Anforderungen an die Behandlung von Lampen - näher erläutert werden. Dabei wird Ihnen eine Gegenüberstellung der Absätze des § 12 dieser Verordnung aufgezeigt.
Neuerungen
In einer Gegenüberstellung der Novelle mit der derzeit noch gültigen Abfallbehandlungspflichtenverordnung werden die Änderungen der Absätze des § 12 "Anforderungen an die Behandlung von Lampen" aufgezeigt.
Novelle mit 1. Juli 2006 | Verordnung- bis 30. Juni 2006 | ||
Abs. | Verordnungswortlaut | Abs. | Verordnungswortlaut |
1 |
Bei der Behandlung von Lampen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden. |
4 |
Bei der Behandlung von Lampen ist ein Auftreten von diffusen Quecksilberemissionen und diffusen Staubemissionen zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden. |
2 |
Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen. |
3 |
Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper trocken-mechanisch abzutrennen und separat zu sammeln. |
3 |
Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt.Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
5 |
Die an den gewonnenen Glas- und Metallfraktionen noch anhaftenden Quecksilber- und Leuchtstoffrückstände sind so zu behandeln, dass der Grenzwert für Restkontaminationen von Quecksilber von 5 mg/kg Trockenmasse eingehalten wird. Gleiches gilt für gebrochene Lampen und Glasbruch von Lampen. |
4 |
Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen.Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
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5 |
Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen.Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind - soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind - einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen. |
6 |
Die gewonnene, sortenreine Kalk-Natron-Glasfraktion und die Metallfraktion sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, wie insbesondere Leuchtpulver, sind - soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind - einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen. |
Hinweis:
Die bisher bestehende Behandlungsvorschrift, dass nur solche Zerlegetechniken eingesetzt werden dürfen, bei denen zumindest eine Abtrennung der Endkappen und des Leuchtstoffes vor der Zerkleinerung der Lampen erfolgt, besteht somit ab 1. Juli 2006 nicht mehr! Eine Zerkleinerung der gesamten Lampen, z.B. aus Transportgründen, ist damit zulässig!
Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in luftdicht verschlossenen Behältern zu lagern.
Letzte Änderung: 31. März 2006