Jährliche Meldeverpflichtungen zur Sammlung von Elektro-Altgeräten und Altbatterien
Nach § 24 Elektroaltgeräteverordnung (EAG VO) und § 25 Batterienverordnung sind die Hersteller bzw. genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Geräte- oder Fahrzeugbatterien verpflichtet die Daten des Inverkehrsetzens und Sammelns bis zum 10. April jedes Kalenderjahres im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.
Gemeinden und Gemeindeverbände sind von dieser Verpflichtung nur dann betroffen, wenn sie Elektro-Alteräte oder Altbatterien nicht dem Hersteller bzw. den genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen oder deren Regionalpartnern übergeben.
Meldefrist: 10. April jeden Kalenderjahres !
Meldung erfolgt über das EDM - Portal: www.edm.gv.at
Download: Informationsblatt
Letzte Aktualisierung am 19.02.2025