Jährliche Meldeverpflichtungen zur Sammlung von Elektro-Altgeräten und Altbatterien!
Meldefrist 10. April nach Elektroaltgeräte- oder Batterienverordnung!
Nach § 24 Elektroaltgeräteverordnung (EAG VO) und § 25 Batterienverordnung sind die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. Geräte- oder Fahrzeugbatterien verpflichtet im Wege des Registers der Koordinierungsstelle bis zum 10. April jedes Kalenderjahres die Daten nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 EAG VO bzw. nach § 25 Abs. 1 Batterienverordnung zu melden! Gemeinden und Gemeindeverbände sind von dieser Verpflichtung nur dann betroffen, wenn sie Elektro-Alteräte oder Altbatterien nicht dem Hersteller bzw. den genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen oder deren Regionalpartnern übergeben.
Meldefrist: 10. April jeden Kalenderjahres !
Meldung erfolgt über das EDM - Portal: www.edm.gv.at
Download: Informationsblatt
Beispiel:
Eine Gemeinde führt bei bestimmten Elektrogroßgeräten eine Schadstoffentfrachtung (z.B. die Entnahme von Kondensatoren aus Waschmaschinen) durch und gibt den verbleibenden Metallanteil an den Sekundärrohstoffhandel (z.B. lokaler Schrotthändler) weiter. Falls der Sekundärrohstoffhändler über keinen Vertrag mit einem Hersteller oder einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem verfügt, muss die Gemeinde die Daten nach § 24 EAG VO an die Koordinierungsstelle melden! Zusätzlich besteht für diese Elektro- und Elektronikaltgeräte kein Anspruch auf Infrastrukturabgeltung!