Altfahrzeuge (Autowracks) - Rückgabe
Umweltgerechten Rückgabe von Altfahrzeugen (Autowracks)
Die Entsorgung von Altfahrzeugen ("Autowracks")
Aufgrund der uneingeschränkten Herstellerverantwortung kann seit 1. Jänner 2007 jedes Altfahrzeug unabhängig vom Fahrzeugalter unentgeltlich bei einer Rücknahmestelle des Herstellers abgegeben werden.
Der Halter oder Eigentümer kann sein Altfahrzeug ("Autowrack") OHNE KOSTEN bei jeder registrierten Rücknahmestelle des Herstellers seiner Automarke (Neuwagenhändler) abgeben! )*
)* ...die unentgeltliche Rücknahme kann für Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW, KOMBI) und Fahrzeuge für die Güterbeförderung bis 3,5 [t] Gesamtgewicht in Anspruch genommen werden! Dabei muss das Altfahrzeug vollständig sein und darf kein fahrzeugfremder Abfall mit entsorgt werden.
TIPP
Bringen Sie ihr Altfahrzeug („Autowrack“) zu einer Rücknahmestelle des Herstellers. Dieser garantiert die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung und stellt Ihnen für die Abmeldung einen Verwertungsnachweis aus. Sie finden die Rücknahmestellen im Internet unter: Altfahrzeuge (bmk.gv.at) oder erfahren diese bei einem Händler ihrer Automarke.
NUTZEN SIE DIESE MÖGLICHKEIT UND ENTSORGEN SIE IHR ALTFAHRZEUG („AUTOWRACK“) UMWELTGERECHT!
Die MitarbeiterInnen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht beraten Sie gerne und informieren Sie auch über geeignete kostengünstige Transportmöglichkeiten!
Sammlung über die Gemeinden?!
Nach den Bestimmungen des AWG 2002 und des StAWG 2004 sind Altfahrzeuge ("Autrowracks") keine Problemstoffe und keine Siedlungsabfälle. Somit besteht für die Gemeinden auch keine Verpflichtung zur Sammlung (z.B. Altstoff- und Problemstoffsammelzentrum, Sperrmüllsammlung).
Falls Gemeinden Altfahrzeuge ("Autrowracks") trotzdem übernehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen nach § 24a AWG und müssen die dabei anfallenden Kosten (Transport, Verwertung/Entsorgung) dem Anlieferer (z.B. Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) direkt verrechnen. Eine Finanzierung über die Abfallgebühr ist nicht zulässig! Zusätzlich besteht in diesem Fall für die Gemeinden kein Anspruch auf die unentgeltliche Rückgabe bei einer registrierten Rücknahmestelle der Hersteller und hat die Gemeinde auch die Verwertungs- und Meldepflichten nach der Abfallnachweis- und der Altfahrzeugeverordnung zu erfüllen.
Darüber hinaus kann die Gemeinde in Zusammenarbeit mit einem befugten Abfallsammler nach § 24a AWG 2002 den BürgerInnen die Abfuhr von Altfahrzeugen ("Autrowracks") ab Haushalt anbieten (Sammeltour). Dabei darf die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt Besitzer der gefährlichen Abfälle sein und muss der Abfallsammler dem Haushalt (Letzthalter, Besitzer) einen Verwertungsnachweis ausstellen. Die dabei anfallenden Transportkosten müssen vom Abfallsammler dem Haushalt (Letzthalter, Besitzer) direkt verrechnet werden.
Vorsicht !
Keinesfalls dürfen Altfahrzeuge („Autowracks“) und Fahrzeugteile (z.B. Motor, Getriebe, Starterbatterie) auf nicht geeigneten Flächen (z.B. Wiesen-, Wald-, Schotterboden) abgestellt werden! Die auftretenden Flüssigkeitsverluste (z.B. Motor- und Getriebeöle, Brems- und Kühlflüssigkeit, Batteriesäure) verunreinigen die Umwelt.
Achten Sie daher auch im privaten Bereich darauf, dass Altfahrzeuge („Autowracks“) und Fahrzeugteile ausschließlich auf überdachten betonierten Flächen (z.B. Garage) abgestellt werden. Die Nichtbeachtung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 850.-- bis € 41.200.-- bestraft.