Sammlung und Behandlung: Asbestzement
Regelungen für gebundene Asbestfasern seit 1. Jänner 2007!
Asbest ist eine Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende faserförmige Mineralien. Aufgrund seiner großen Festigkeit, seiner Hitze-und Feuerfestigkeit sowie seiner isolierenden Eigenschaften und seiner chemischen Stabilität wurde Asbest im Zeitraum von 1960 bis 1990 für eine Vielzahl an Verwendungszwecken eingesetzt.
Heute ist der Einsatz von Asbest aufgrund der Gesundheitsgefahren, die von diesem Material ausgehen in der gesamten europäischen Union untersagt, denn die feinen Fasern aus denen Asbest besteht können bei mechanischer Einwirkung (z.B. bei unsachgemäßen Behandlung von Asbestprodukten) freigesetzt werden. Werden diese Fasern dann über einen längeren Zeitraum über die Atemluft aufgenommen, kann Asbest eine Staublunge, Brustkrebs oder Bauch- und Rippenfellkrebs verursachen.
Aber auch wenn die in Verkehr Setzung asbesthaltiger Produkte heute untersagt ist befindet sich noch immer eine Vielzahl an asbesthaltigen Produkten in Verwendung, die nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen. Dies bedeutet vor allem bei der Behandlung und Entsorgung die Freisetzung von Asbestfasern in die Atemluft zu minimieren bzw. zu verhindern.
Seit 1. Jänner 2007 sind asbesthaltige Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle zu sammeln, behandeln und entsorgen.
Dies betrifft auch die bei Umbau- und Abbrucharbeiten anfallenden asbesthaltigen Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien. Diese Materialien sind zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern unter Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu demontieren und in eigenen Sammelbehältern zu lagern. Um das Entstehen von Asbeststaub zu vermeiden dürfen die Asbestzementplatten keinesfalls gebrochen oder gesägt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten. Um die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten empfiehlt es sich ein Fachunternehmen mit der Demontage und Entsorgung der Asbest zu beauftragen.
Eine Wiederverwendung von gebrauchten, demontierten Asbestzementprodukten ist verboten.
Weitere Informationen über den richtigen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen:
Die richtige Entsorgung!
Die Weitergabe ist ausschließlich an einen nach § 24a AWG 2002 befugten Abfallsammler unter Einhaltung der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung (Begleitscheinpflicht) zulässig.
Gemäß § 10 der Deponieverordnung dürfen Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, ausschließlich in getrennten Kompartimentsabschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle, ohne analytische Untersuchung, abgelagert werden. Eine Ausstufung von Asbestabfällen ist gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.
Sammlung über die Gemeinden?!
Nach den Bestimmungen des AWG 2002 sind „Problemstoffe" gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfälle vergleichbar sind.
Die bei Umbau- und Abbrucharbeiten in privaten Haushalten anfallenden asbesthaltigen Materialien (z.B. Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien) sind aufgrund des unregelmäßigen Anfalls in großen Mengen grundsätzlich keine Problemstoffe. Insbesondere entstehen diese Abfälle bei Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Damit sind diese Materialien auch keine Siedlungsabfälle und es besteht für die Gemeinden auch keine Verpflichtung zur Sammlung (z.B. Altstoff- und Problemstoffsammelzentrum, Sperrmüllsammlung).
Falls trotzdem von Haushalten asbesthaltige Materialien in kleinen Mengen in der Problemstoff- oder Altstoffsammlung angeliefert werden, wird dringend empfohlen diese zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, unter Beachtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, von der Gemeinde zu übernehmen. Rechtlich ist diese Vorgangsweise durch die Berechtigung der Gemeinde zur Übernahme von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen aus Haushalten gedeckt.