Info-Pool: Fachbeitrag
Geordneter Rückbau gem. ÖNORM B 3151
Schad- und Störstofferkundung in Abhängigkeit der Abbruchmasse
Wenn beim Abbruchvorhaben mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Aushubmaterial) anfallen, so ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM B 3151 von einer rückbaukundigen Person durchzuführen.
Bei Objekten mit einem Brutto - Rauminhalt (Breite x Länge x Höhe) von größer 3.500 m³ und mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle ist eine umfassende Schad- und Störstofferkundung von einer externen Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Verfahrensübersicht
Beispiel 1: Ein Einfamilienhaus (mit Keller) wird vollständig rückgebaut. Das Haus hat die Maße 7m (Breite) x 11m (Länge) x 7,5m (Firsthöhe). Das ergibt rund 600m³ Brutto - Rauminhalt bei dem ca. 350 t Abfall in Form von Baurestmassen anfallen.
Erfordernis: Es ist keine orientierende Schad- und Störstofferkundung erforderlich. Der Abbruch sollte aber koordiniert mit dem Abfallentsorgern /Abfallentsorgerinnen, Bauunternehmer / Bauunternehmerinnen erfolgen. Bei einer Verwertung vor Ort wird die Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 als Qualitätssicherung empfohlen.
Beispiel 2: Ein Mehrparteien Haus (ohne Keller) wird vollständig rückgebaut. Das Haus hat die Maße von 14m (Breite) x 16m (Länge) x 11m (Firsthöhe). Das ergibt rund 2.500m³ Brutto - Rauminhalt. Dabei wird geschätzt, dass rund 900 t Abfall in Form von Baurestmassen anfallen werden.
Erfordernis: Es ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Der weitere Abbruch erfolgt als geordneter Rückbau.
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