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Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen
Aufzeichnungspflicht gem. § 17 AWG 2002
Recycler bzw. Deponiebetreiber, die rechtlich über Abfälle verfügen (Abfallbesitzer), sind jedenfalls Abfallbehandler und unterliegen daher der Aufzeichnungspflicht gem. § 17 Abs. 1 AWG 2002.
Deponiebetreiber müssen zusätzlich weiterführende Aufzeichnungen gem. § 17 Abs. 3 AWG 2002 führen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 einzuhalten.
Registrierungs- und Meldepflichten für aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler
Abfallsammler und -behandler müssen sich gemäß § 22 AWG 2002 im elektronischen Register für Anlagen und Personen-Stammdaten (eRAS) registrieren und gemäß § 4 in Verbindung mit Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung ihre Stammdaten eintragen.
Darüber hinaus haben Abfallsammler und -behandler gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 der Abfallbilanzverordnung Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, und damit auch von Baurestmassen, für jedes Kalenderjahr fortlaufend elektronisch zu führen.
Abfallsammler und -behandler haben eine Jahresabfallbilanz, zusammengefasst in einer einzigen XML-Datei, im Wege des Registers bis spätestens 15. März jeden Jahres, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.
- Präsentation zur Abfallbilanzverordnung
- Videoanleitung zur Übermittlung der Jahresabfallbilanzmeldung
- Information zur Registrierung für das Elektronische Datenmanagement des BMK
- ONLINE-Registrierungsantrag unter www.edm.gv.at
Hersteller von Recycling-Baustoffen haben darüber hinaus die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. Anhang 5 der Recycling-Baustoffverordnung einzuhalten.
A) Vor der erstmaligen Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A hat sich der Hersteller beim BMK als "Hersteller von Recyclingbaustoffen" zu deklarieren und eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbots gem. § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben.
B) Registrierung neuer Anlagen im EDM und Kennzeichnung mit den zutreffenden Anlagenattributen (zB. BE-ABIl):
- Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A,
- Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe und
C) Für mobile Behandlungsanlagen sind am Standort mit Sitzadresse zwei zusätzliche Lager (U-A, sonstige RBs) zu erfassen und zu kennzeichnen (BE-ABIl).
- Recycling-Baustoffverordnung BGBl II Nr. 181/2015 - Anhang 5
- Recycling-Baustoffverordnung und EDM - Registrieren, Aufzeichnen und Melden
(Präsentation von Dr. Michael Pollak i.A. des BMLFUW am 11. 11.2015)
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