Bundesrechtliche Vorschriften zur Abfallwirtschaft
Rahmenbedingungen in Österreich
Auf Basis der Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 wurden eine Vielzahl von nationalen Verordnungen erlassen. Dabei liegt die gesetzgebende Kompetenz für gefährliche Abfälle beim Bund. Für nicht gefährliche Abfälle ist der Bund nur insofern zuständig, soweit ein Bedarf nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen auf der Rechtsgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG die Bedarfsgesetzgebungskompetenz umfassend in Anspruch genommen (z.B. Verpackungsabfälle, Biogene Abfälle, Baurestmassen, Altfahrzeuge, und Elektro- und Elektronikaltgeräte).
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - (AWG 2002)
Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018
Rechtsnorm | veröffentlicht | RIS Link |
BVergG 2018 | in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2018 | RIS-BKA |
Für den Inhalt verantwortlich: Günter Felsberger, A14 - Abfall- und Ressourcenwirtschaft