Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Als Elektro- und Elektronikgeräte werden Geräte bezeichnet, die zu ihrem Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen bzw. zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder Verwendung finden.
Zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten werden diese Geräte, wenn sie nach den Bestimmungen des § 2 AWG 2002 als Abfall anfallen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten sind
- Elektro- und Elektronikgeräte, die für private Haushalte bestimmt sind (Geräte die tatsächlich in privaten Haushalten eingesetzt werden),
- Elektro- und Elektronikgeräte für Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstige Bereiche, die aufgrund ihrer Art und Menge mit denen für private Haushalte vergleichbar sind,
- Elektro- und Elektronikgeräte, die zum Zeitpunkt ihres In-Verkehr-Setzens hinsichtlich der Menge nicht mit Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, jedoch hinsichtlich ihres möglichen Anfalls als Abfall mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten haushalten vergleichbar sind („dual-use-Geräte“),
und als Abfall anfallen.
Alle anderen Geräte sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus gewerblichen Zwecken (§ 3 Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II 121/2005).